Die drei Katastrophen des Hypo-Desasters

Hypo Alpe Adria, Heta, Haftungen und die Folgen beschäftigen nicht nur den Verfassungsgerichtshof, der jetzt das Hypo-Sanierungsgesetz vom Juli 2014 aufgehoben hat.

Hunde, wollt ihr ewig leben?“, soll der Preußenkönig Friedrich II. seinen Grenadieren bei ihrer Flucht in der Niederlage gegen die Österreicher in der Schlacht von Kolin am 18. Juni 1757 im Siebenjährigen Krieg von 1756 bis 1763 nachgerufen haben. „Hunde, ihr sollt ewig haften!“,ruft die österreichische Regierung ihrem Volk zu, weil sie sich im bald siebenjährigen Hypo-Krieg gegen die Bayern seit 2009 wesentlich schwerer tut als weiland Feldmarschall Graf Daun gegen die Preußen. Und will es für Haftungen aufkommen lassen, für die allein die involvierten Bankenkonglomerate aufzukommen hätten.

Zu den Katastrophen im Detail. Katastrophe Nummer eins: § 92 Absatz 9 Bankwesengesetz. Dieser Bestimmung haben wir zu verdanken, dass die Kärntner Landesholding für alle Schulden der Heta haftet, zeitlich und betraglich unbeschränkt. Das hat das Land Kärnten völlig unverständlicherweise nicht davon abgehalten, das, was ihm aus dem Verkauf der Hypo an die Bayern noch übrig geblieben ist, nämlich den viel zitierten 500 Millionen € schweren Zukunftsfonds, in der Landesholding unterzubringen. Sie ist für dieses Vermögen nicht weniger als der gefährlichste Ort der Welt.

Recht mit Füßen getreten

Katastrophe Nummer zwei: §2 Absatz 2 Pfandbriefstelle-Gesetz. Diese Bestimmung ist die Grundlage dafür, dass für den Wahnsinnskurs der Hypo Alpe Adria nicht nur die Hypos der anderen Bundesländer zum finanziellen Handkuss kommen, sondern auch die Länder, die hinter diesen Hypos stehen oder ehemals hinter ihnen standen. Diese Haftung tritt grundlegende Rechts-und Verfassungsgrundsätze mit Füßen: das bundesstaatliche Prinzip, das rechtsstaatliche Prinzip, das demokratische Prinzip, das Contrarius-Actus-Prinzip (nur der, der zulässigerweise etwas schafft, soll es auch wesentlich ändern oder wieder abschaffen dürfen) und das No-Bail-out-Prinzip (keine Bestimmung in der österreichischen Verfassungsordnung verpflichtet die Gebietskörperschaften dazu, füreinander finanziell einzustehen).

Katastrophe Nummer drei: Das Land Salzburg hat seine Landes-Holding im Jahr 2005-einer fehlerhaften, weil falsch adressierten Empfehlung des Rechnungshofs folgend-aufgelöst und ihre Beteiligungen einer neuen Gesellschaft, der (heutiger Name) Land Salzburg Beteiligungen GmbH, unterstellt. In für mich nicht nachvollziehbarer Weise hält der derzeitige Rechnungshofpräsident es leider für möglich, dass für eine auslaufende Haftung in der Dimension von etwa einer Milliarde € eine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung gegen das Land bestehen könnte-und übersieht dabei, dass es keinen klareren und unmissverständlicheren Ausschluss dieser Haftung als den durch ein Landesgesetz geben kann, welches Salzburg bereits 1991 beschlossen hat.

Das ist eine sehr gefährliche Rechtsansicht für die Länder Kärnten und Wien, wo die Landesholding und die Privatstiftung AVZ für alle Schulden von jeweils Heta bzw. Unicredit Bank Austria haften-nach §92 Absatz 9 Bankwesengesetz.

Kanonen und Räuber

Ich halte den § 92 Absatz 9 Bankwesengesetz für europarechtswidrig, den §2 Absatz 2 Pfandbriefstelle-Gesetz für verfassungsrechtlich höchst problematisch und die Annahme einer Durchgriffshaftung gegen glasklares Landesgesetz für schlicht untragbar. Dass deutsche und österreichische Fürstenhäuser ihre Völker als Kanonenfutter für ihre schmutzigen „Games of Thrones“ missbrauchten, ist traurige, aber unabänderliche Vergangenheit. Dass Finanzmärkte und ihnen willfährige Regierungen ihre Völker als Steuerzahler-Kanonenfutter für Bankenräubereien missbrauchen, ist traurige, aber abänderliche Gegenwart!

 

06.08.2015, von Michael Bernt

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