Statuten der „Sozialdemokratischen ArbeiterInnenpartei – SDAP“

1. NAME UND SITZ DER PARTEI

1. Name: Die Partei führt den Namen „Sozialdemokratische ArbeiterInnenpartei – SDAP“

2. Sitz: Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.

3. Weitere Gliederung: Die mit dem Wachsen der Mitgliederzahl konform gehende weitere Gliederung der Partei in Landes-, Bezirks- und Abteilungsorganisationen ist beabsichtigt.

2. ZWECK DER PARTEI

2.1 Ausrichtung, Haltung und Tätigkeit:

Die „Sozialdemokratische ArbeiterInnenpartei – SDAP“ (im Folgenden als „(die) Partei“ oder „(die) SDAP“ bezeichnet) ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern auf gemeinnützige Zwecke ausgerichtet:

Wir wollen alle Personen, die sich in Österreich als SozialdemokratInnen verstehen, sammeln und mit Ihnen Gesellschaft und Staat in Österreich gestalten. Willkommen sind uns daher alle Frauen und Männer,

  • die sich sozialdemokratischen Werthaltungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Staat eng verbunden fühlen,
  • die sich zu rechtstaatlichen und säkularen Werten und Haltungen für das Verhältnis der Sozialdemokratie gegenüber Religionsgemeinschaften, in Österreich, Europa und der ganzen Welt bekennen,
  • die für ein friedliches und rücksichtsvolles Miteinander eintreten und an einer erfolgreichen Weiterentwicklung Wiens, Österreichs, Europas und der ganzen Welt im Rahmen eines aufgeklärten Gesellschaftssystems mitwirken wollen.

Wir treten für neue Entwicklungen, Kurskorrekturen und gegenwarts- wie zukunftstaugliche Politik insbesondere in folgenden Bereichen ein:

  • eine klare Trennung zwischen Staat und Kirche;
  • eine soziale Marktwirtschaft, in der ein starker Staat gegenüber einem echten starken Markt das letzte Wort hat, um sowohl Markt als auch Staat vor den Auswüchsen einseitiger, rechtsstaats- und demokratiefeindlichen wirtschaftlichen Machtgruppen zu schützen;
  • eine kompromisslose Anerkennung und Anwendung der individuellen und kollektiven Grund- und Menschenrechte sowohl im Verhältnis zum Staat als auch im Verhältnis zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Machtgruppen mit antirechtsstaatlichen und antidemokratischen Hegemoniebestrebungen.

2.2. Bekenntnis: Die SDAP bekennt sich zu den Grundwerten der Sozialdemokratie; Völkerrecht, Unionsrecht, Verfassungsrecht, Gesetzesrecht und Gewaltenteilung als alleiniger Rechtsbasis für das Agieren in einer aufgeklärten österreichischen Gesellschaft und für einen aufgeklärten österreichischen Staat; einem säkularen Österreich mit einer strikten Trennung von Religion und Politik; einer intensiven Zusammenarbeit mit allen den rechtsstaatlich-demokratischen Grundwerten verpflichteten Religionsgemeinschaften; einer Gleichstellung der Geschlechter; einer unverhandelbaren Akzeptanz der Grund- und Menschenrechte durch den Staat wie auch durch alle machtrelevant agierenden gesellschaftlichen Kräfte;
einer Chancengleichheit unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, religiösem Bekenntnis und sozialer Herkunft; strikter Ablehnung von nationalistischen, xenophoben, rassistischen, antisemitischen, sexistischen oder in anderer Form diskriminierenden Weltanschauungen oder Religionsgemeinschaften; strikter Ablehnung der Unterordnung der Interessen der Menschen unter die Interessen der Wirtschaft; absolutem Vorrang der Interessen des Staatsvolkes vor den Interessen der Banken oder anderer mächtiger und einflussreicher gesellschaftlicher Gruppen.

3. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES PARTEIZWECKS

3.1 Ideelle und materielle Mittel: Der Parteizweck soll durch die in den Ziffern 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2 Ideelle Mittel: Als ideelle Mittel sollen dienen: Vorträge und Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Aktivitäten in den
elektronischen sozialen Netzen, gemeinsame Aktivitäten mit sympathisierenden Organisationen. Die Partei beabsichtigt, sich an Wahlen auf allen Gebietskörperschaftsebenen nach Möglichkeit zu beteiligen.

3.3 Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge; Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen; Erträgnisse aus Veranstaltungen; parteieigene
Unternehmungen; Förderungen und Subventionen aus öffentlichen Mitteln.

4. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

4.1. Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
Die Mitglieder der Partei gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder der Partei können nur physische Personen werden oder in leitende Parteifunktionen bestellt werden.

4.2. Unterschiedlicher Grad des Engagements:
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Parteiarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Parteitätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um die Partei ernannt werden.

5. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

5.1. Physische und juristische Personen:
Mitglieder der Partei können alle physischen Personen werden, die das Wahlalter von 16 Jahren erreicht haben und sich den sozialdemokratischen Grundwerten verbunden fühlen, sowie juristische Personen, wenn deren Zielsetzungen und Organisationsvorschriften ebensolches
gewährleisten.

5.2. Aufnahme von Mitgliedern:
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Parteivorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Parteivorstandes durch den Parteitag.

5.3. Vorkonstituierungsphase:
Vor Konstituierung der Partei erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung der Partei wirksam.

6. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

6.1. Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

6.2. Austritt: Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Parteivorstand mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige des Austritts verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

6.3. Ausschluss wegen Zahlungsrückstandes: Der Parteivorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.4. Ausschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung: Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Partei kann vom Parteivorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften, parteischädigenden Verhaltens verfügt werden.

6.5. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft: Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Ziffer 6.4. genannten Gründen vom Parteitag über Antrag des Parteivorstandes beschlossen werden.

7. RECHTE UND PFLICHTEN VON MITGLIEDERN

7.1. Rechte: Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und die Einrichtungen der Partei zu beanspruchen. Das Stimmrecht am Parteitag sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

7.2. Pflichten: Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Parteistatuten und die Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Parteitag beschlossenen Höhe verpflichtet.

8. PARTEIORGANE

Organe der Partei sind der Parteitag (Punkte 9 und 10), der Parteivorstand (Punkte 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (Punkt 14) und das Schiedsgericht (Punkt 15).

9. DER PARTEITAG

9.1. Ordentlicher Parteitag: Der ordentliche Parteitag findet alljährlich am letzten Donnerstag des Monats März statt.

9.2. Außerordentlicher Parteitag: Ein außerordentlicher Parteitag findet auf Beschluss des Parteivorstands, des ordentlichen Parteitages oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe Punkt 7 Ziffer1 und
Punkt 9 Z 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

9.3. Einladung: Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Parteitagen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung des Parteitages hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Parteivorstand.

9.4. Anträge: Anträge zum Parteitag sind mindestens drei Tage vor dem Termin des Parteitages beim Parteivorstand schriftlich einzureichen.

9.5. Beschlüsse: Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung eines ordentlichen Parteitages – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.

9.6. Teilnahmeberechtigung: Beim Parteitag sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.7. Beschlussfähigkeit: Der Parteitag ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Ziffer 6) beschlussfähig. Ist der Parteitag zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet der Parteitag 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

9.8. Beschlüsse: Die Wahlen und die Beschlussfassungen am Parteitag erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Partei geändert oder die Partei aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9. Vorsitz: Den Vorsitz am Parteitag führt die Parteichefin/der Parteichef, in deren/dessen Verhinderung ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Parteivorstandsmitglied den Vorsitz.

10. DIE AUFGABEN DES PARTEITAGES

Dem Parteitag sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des
    Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Parteivorstands und der
    Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Parteivorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit der Partei;
  • Entlastung des Parteivorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11. DER PARTEIVORSTAND

11.1 Mitglieder: Der Parteivorstand besteht aus vier Mitgliedern. Diese sind die Parteichefin/der Parteichef, die Vizeparteichefin/der Vizeparteichef, die
Schriftführerin/der Schriftführer, die Kassierin/der Kassier.

11.2 Wahl des Parteivorstands: Der Parteivorstand wird vom Parteitag gewählt. Der Parteivorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung am nächstfolgenden Parteitag einzuholen ist. Fällt der Parteivorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich einen außerordentlichen Parteitag zum Zweck der Neuwahl eines Parteivorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sei, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen hat.

11.3 Funktionsdauer: Die Funktionsdauer des Parteivorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist mehrmals möglich.

11.4 Einberufung: Der Parteivorstand wird von der Parteichefin/dem Parteichef, in deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Parteivorstandsmitglied den Parteivorstand einberufen.

11.5 Beschlussfähigkeit: Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6 Beschlüsse: Der Parteivorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Parteichefin/des Parteichefs den Ausschlag.

11.7 Vorsitz: Den Vorsitz führt die Parteichefin/der Parteichef, bei Verhinderung ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter.

11.8 Erlöschen der Funktion: Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Parteivorstandsmitglieds durch Enthebung (siehe Ziffer 9) und Rücktritt (siehe Ziffer 10).

11.9 Enthebung von der Funktion: Der Parteitag kann jederzeit den gesamten Parteivorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Parteivorstands bzw. Parteivorstandsmitglieds in Kraft.

11.10 Rücktritt von der Funktion: Die Parteivorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Parteivorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Parteivorstands an den Parteitag zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe Ziffer 2) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.

12. AUFGABEN DES PARTEIVORSTANDS

Dem Parteivorstand obliegt die Führung der SDAP. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung des Parteitages;
  • Einberufung des ordentlichen und des außerordentlichen Parteitages;
  • Verwaltung des Parteivermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Parteimitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.

13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER PARTEIVORSTANDSMITGLIEDER

13.1 Vertretung nach außen: Die Parteichefin/der Parteichef vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Parteichefin/des Parteichefs und der Vizeparteichefin/des Vizeparteichefs, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerten Dispositionen) der Parteichefin/des Parteichefs und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Parteivorstandsmitgliedern und der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Parteitages.

13.2 Bevollmächtigungen: Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Partei nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in der Ziffer 1 genannten Funktionären erteilt werden, und zwar ausschließlich von der Parteichefin/dem Parteichef, in ihrem/seinem Verhinderungsfall von der Vizeparteichefin/dem Vizeparteichef mit einem weiteren Parteivvorstandsmitglied wie in Ziffer 1 vorgesehen.

13.3 Gefahr im Verzug: Bei Gefahr im Verzug ist die Parteichefin/der Parteichef berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Parteitages oder des Parteivorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Parteiorgan.

13.4 Vorsitzführungen: Die Parteichefin/der Parteichef führt den Vorsitz am Parteitag und im Parteivorstand.

13.5 Schriftführung: Die Schriftführerin/der Schriftführer hat die Parteichefin/den Parteichef bei der Führung der Parteigeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle des Parteitages und des Parteivorstands.

13.6 Parteifinanzen: Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.

13.7 Vertretungsregelung: Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Parteichefin/des Parteichefs ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter.
Schriftführerin/Schriftführer und Kassierin/Kassier vertreten einander gegenseitig.

14. DIE RECHNUNGSPRÜFER

14.1 Wahl der RechnungsprüferInnen: Zwei RechnungsprüferInnen werden vom Parteitag auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrmals möglich.

14.2 Aufgaben der RechnungsprüferInnen: Den RechnungsprüferInnen die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Parteitag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3 Analoge Anwendung von Bestimmungen: Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (siehe Punkt 9 Ziffern 3, 8, 9 und 10 letzter Satz).

15. DAS SCHIEDSGERICHT

15.1 Aufgabe: Zur Schlichtung von allen aus dem Parteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das parteiinterne Schiedsgericht berufen.

15.2 Zusammensetzung: Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Parteimitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Parteivorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Parteivorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Parteivorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.3 Beschluss: Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind parteiintern endgültig.

16. DIE AUFLÖSUNG DER PARTEI

16.1 Erfordernisse: Die freiwillige Auflösung des SDAP kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Parteitag und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2 Liquidation: Dieser Parteitag hat auch – sofern Parteivermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat er eine Liquidatorin/einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat.

16.3 Verwendung für Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung: Bei Auflösung der Partei oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Parteizwecks ist das verbleibende Parteivermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

16.4 Anzeige an die Parteibehörde: Der letzte Parteivorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Parteibehörde schriftlich anzuzeigen.