Michael Bernt: Appell an den Nationalrat

Appell an den Nationalrat für die Sicherstellung einer „Integrierten Finanzkontrolle“ und die Aufhebung von zwei Bankengesetzen sowie eine unmissverständliche Klarstellung, dass es keine Durchgriffshaftung zu Lasten der öffentlichen Hand gegen verfassungs- und europarechtskonformes Landesrecht geben kann (10. März 2016)

Sehr geehrte Damen und Herren Nationalratsabgeordnete!

Ich wende mich heute an Sie als Staatsbürger (somit als Teil des Souveräns Staatsvolk, den Sie vertreten), Rechts- und Interventionswissenschaftler und Bewerber um das Amt des Präsidenten des österreichischen Rechnungshofes (als der ich Ihnen gerne dienen will) mit folgenden Anliegen:

1. Bitte etablieren Sie eine „Integrierte Finanzkontrolle“, wie sie aus der österreichischen Verfassungsordnung zwingend abzuleiten ist, aber leider seit Jahrzehnten weder angewandt noch eingefordert wird. Ich habe die „Integrierte Finanzkontrolle“ in meiner Bewerbung für das Amt des Präsidenten des Rechnungshofes, die Ihnen allen seit Mitte Juli des Vorjahres vorliegt, erklärt und beschrieben!
2. Bitte heben Sie den § 92 Absatz 9 des Bankwesengesetzes sofort und ersatzlos auf!
3. Bitte heben Sie den § 2 Absatz 2 des Pfandbriefstelle-Gesetzes sofort und ersatzlos auf und beauftragen Sie Hilfe zu Schadensbeseitigungsmaßnahmen in jenen Bundesländern, in denen sich die Schadensneigung dieser Bestimmung an öffentlichem Eigentum bereits realisiert hat!
4. Bitte stellen Sie unmissverständlich klar, dass es gegen den glasklaren Wortlaut eines einwandfreien und vorbildlichen Salzburger Landesgesetzes und gegen ebenso glasklares europäisches Wettbewerbsrecht keine Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung geben kann!

Diese Appelle haben in folgenden Umständen ihre Begründung:
ad 1.: Die „Integrierte Finanzkontrolle“, wie ich sie in meiner Bewerbung beschrieben habe und als Präsident des Rechnungshofes entgegen der bisherigen Übung in Kernkompetenzbereichen des Rechnungshofes vom ersten Tag meiner Amtsperiode an ausüben würde, würde bedeuten:
a. die automatische Einbeziehung von Gemeindeaufsichten in das Prüfungs-, Empfehlungs- und Beratungsgeschehen in Fällen, bei denen Gebarungsmängel einer Gemeinde auch schon der Gemeindeaufsicht hätten auffallen müssen;
b. die automatische Einbeziehung des Finanzministers in das Prüfungs-, Empfehlungs- und Beratungsgeschehen in Fällen, in denen Unzulänglichkeiten der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) für Gebarungsmängeln von Ländern oder Gemeinden verantwortlich sind;
c. die automatische Einbeziehung des Finanzministers in das Prüfungs-, Empfehlungs- und Beratungsgeschehen in Fällen, in denen bankenrechtliche Bestimmungen bei sachgerechter Betrachtung den Verdacht nahelegen, dass sie wegen Europarechts- und Verfassungswidrigkeit ersatzlos aufzuheben sind.
Meine Ausführungen zur vollständigen Nutzbarmachung der Finanz-Verfassung 1948 haben dabei folgende Unterstützung erfahren:

ad 2.: Der § 92 Absatz 9 des Bankwesengesetzes ist europarechtswidrig und verfassungswidrig. Ich bitte dazu um Beachtung der Expertisen der folgenden hervorragenden Kollegen:
Wollen Sie, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, riskieren, dass – völlig unnötig, völlig rechtswidrig und völlig gegen die vitalen Vermögensinteressen der öffentlichen Haushalte – die Kärntner Landesholding mit Ihrem Zukunftsfonds, die AVZ-Privatstiftung in Wien und wer weiß was noch, völlig sinnlos dem Haftungszugriff von Bankengläubigern ausgesetzt werden? Was ist an dem Wort „ersatzlos“ in der Monti-Grasser-Vereinbarung eigentlich so schwer zu verstehen?

ad 3.: Mit dem § 2 Absatz 2 des Pfandbriefstelle-Gesetzes hat der Nationalrat im Jahr 2004 – im Jahr nach der Monti-Grasser-Vereinbarung 2003 – den wesentlichen Inhalt eines Nazi-Erlasses affirmiert, der leider schon viel früher völlig unnötigerweise und gegen Baugesetze unserer Verfassungsordnung und elementarste allgemeine Rechtsgrundsätze in Bundesrecht übergeleitet wurde. Diese Prinzipien sind:
a. das bundesstaatliche Prinzip – die Solidarhaftung für die Hypos auch aller anderen Bundesländer  wurde den Ländern in einer Zeit aufgezwungen, als sie sich nicht dagegen wehren konnten, weil es keinen Bundesstaat gab, sondern einen maximal zentralistische Despotie;
b. das rechtsstaatliche Prinzip – diese ungerechte Haftung wurde den österreichischen Bundesländern von einem hochverräterischen und kriegsverbrecherischen Regime per Erlass aufgezwungen, ohne jede Verhinderungs- oder Klagsmechanismen für die Länder gegen die Zentralgewalt;
c. das Recht auf Eigentum der Bundesländer – diese Haftung bedeutet nichts anderes als eine Zwangsenteignung der Bundesländer, die auf einmal nicht nur für die eigene Hypo, sondern auch für die Hypos anderer Bundesländer haften sollen;
d. das Prinzip „No bail out“ – diese Haftung bedeutet weiters auch eine Umgehung des Grundsatzes des „No bail out“, wie er der österreichischen Verfassungsordung von 1920 bis 1938 und von 1945 bis heute zu Grunde liegt;
e. der allgemeine Rechtsgrundsatz des „contrarius actus“ – derjenige, der rechtmäßig ein Rechtsinstitut erfindet, soll es auch allein wieder aus der Welt schaffen können und dürfen – die Hypohaftungen waren Erfindungen der Länder, es steht daher auch nur ihnen zu, sie abzuschaffen oder wesentlich zu ändern, nicht dem Bund und schon gar nicht einem despotisch regierten Nazireich:
ad 4.: Der Rechnungshof hält es in der TZ 187 seines Berichtes über die Konsolidierungsmaßnahmen des Landes Salzburg für möglich, dass der Salzburger Landeshaushalt gefährdet sein könnte, weil die Land Salzburg Beteiligungen GmbH für ihre Haftungen nach § 92 Absatz 9 Bankwesengesetz als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Landesholding zweifellos unterkapitalisiert ist. Eine solche Haftung ist in Salzburg allein schon wegen § 15 des Salzburger Landesholding-Gesetzes denkunmöglich. Wenn man den Gedanken einer Landeshaftung wegen Unterkapitalisierung auf andere Bundesländer überträgt, bedeutet das, dass möglicherweise das Land Kärnten ein zweites Mal über seine Landesholding für alle HETA-Schulden haften würde, und das Land Wien für alle Schulden der UniCredit Bank Austria. An beiden Rechtsträgern sind die genannten Bundesländer zwar nicht im eigentlichen Sinne beteiligt, aber die beiden Bundesländer haben die Organisationsgewalt hinsichtlich dieser Rechtsträger, Kärnten für die Landesholding, Wien für die AVZ-Privatstiftung. Die Bejahung einer Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung auch in diesen Fällen wäre einerseits frontal europarechtswidrig und andererseits würde sie das Schadenspotenzial für die öffentliche Hand maximieren.
Diese latenten und leider auch schon manifest gewordenen Bedrohungen für öffentliches Eigentum wurden bisher weder von der Bundesregierung noch – mit teilweiser Ausnahme Salzburgs – von den zuständigen Landesregierungen erkannt.

Außerdem haben weder die Griss-Kommission noch der Hypo-Untersuchungsausschuss die Dysfunktionen der öffentlichen Finanzkontrolle – weil sie eben nicht als „Integrierte Finanzkontrolle“ gedacht und gelebt wird – und eben  diese aufrechten Gefahrenpotenziale und vermeidbar gewesenen weiteren Schadensereignisse herausgearbeitet. Beide haben bisher ebensowenig wie die beteiligten und verantwortlichen Regierungen und Parlamente samt Finanzminister und Rechnungshofpräsident die Europarechtswidrigkeit des § 92 Absatz 9 Bankwesengesetz, die Verfassungsbaugesetzwidrigkeit des § 2 Absatz 2 Pfandbriefstelle-Gesetz und die Denkunmöglichkeit einer Durchgriffshaftung gegen glasklaren landesgesetzlichen Haftungsausschluss und europäisches Wettbewerbsrecht realisiert, im Gegenteil, die genannten Institutionen haben diese höchst problematischen Normen teilweise sogar ausdrücklich bestätigt und affirmiert.

Und schließlich hat es keiner/keine der weiteren Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Ambition für das Amt des Rechnungshofpräsidenten/der Rechnungshofpräsidentin bisher noch in pectore behalten, für nötig befunden, auf diese unsinnigen, rechtswidrigen und vermeidbaren Schadens- und Bedrohungspotenziale hinzuweisen, die immerhin noch die Zutaten für den haftungsrechtlichen Supergau enthalten, der selbst das Hypo-Alpe-Adria-Debakel noch deutlich in den Schatten stellen würde: dann nämlich, wenn auch österreichische Gerichte es für möglich halten sollten, dass es eine Durchgriffshaftung österreichischer Bundesländer gegen glasklares Landesrecht und Europarecht geben könne.

Ich ersuche daher den Nationalrat, die besten Europarechtler_innen, Verfassungsrechtler_innen, Gesellschaftsrechtler_innen, Bankenrechtler_innen und Zivilrechtler_innen zu Rate zu ziehen, um gerne die Richtigkeit und Schlüssigkeit meiner Argumente und meiner Konzeption für die Amtsführung des Präsidenten des Rechnungshofes der Republik überprüfen zu lassen.

Eine Integrierte Finanzkontrolle auch weiterhin nicht anzuwenden, würde die Aufrechterhaltung einer unnötigen Dysfunktion der öffentlichen Finanzkontrolle, ausgerechnet durch ihr Spitzenorgan, bedeuten. Und dies sogar gegen anderslautendes verfassungsrechtliches Gebot, das mit vertretbarem Auslegungsfleiß aus unserer Verfassungsordnung abzuleiten ist.

Die deutliche Sprache dieses Appells ist meinem besten Wissen und Gewissen als Staatbürger, Rechts- und Interventionswissenschaftler und Beamter geschuldet, der seine Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Wissenschaft und Forschung in Anspruch nimmt.

Ich setze damit in keiner Weise die auf sehr weite Strecken und zu sehr großen Teilen hervorragende Arbeit meiner Kolleginnen und Kollegen und des Herrn Rechnungshofpräsidenten Dr. Josef Moser herab. Letzterer hat in seiner Amtszeit viele bemerkenswerte Initiativen gesetzt, die ein wertvoller Beitrag für die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Finanzkontrolle und die Katalysatorfunktion des Rechnungshofes für dringend notwendige Verwaltungsreformen in der Republik Österreich sind und hoffentlich auch weiterhin nachhaltige Wirkungen entfalten. Eine dieser sehr bemerkenswerten Initiativen des Herrn Präsidenten, die ob ihrer Pionier- und Vorbildfunktion zu Recht auch internationale Beachtung und Würdigung erfährt und verdient, ist die Qualitätsverbesserung der Ausbildung der Rechnungshofprüfer_innen in Form eines gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien durchgeführten MBA-Studiums „Public Auditing“. Meine Innovationsvorschläge für die öffentliche Finanzkontrolle zum Wohle der Republik sind zum Teil auch dieser Initiative zu verdanken, weil mein Forscherdrang dadurch mit motiviert und verstärkt wurde.

Als rechtstreuer Staatsbürger und Bewerber um das Amt des Präsidenten des Rechnungshofes der Republik Österreich schulde ich Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Nationalrates, ein Amtsführungskonzept mit Innovationscharakter und messbarem Nutzen für die vitalen Interessen der finanziellen Staatssicherheit. Ich möchte Ihnen dabei auf Augenhöhe gegenüberstehen – dienend als Bewerber, aber auch als Teil des Souveräns, den Sie vertreten – und deshalb auch Handlungsbedarfe nicht verschweigen, die vom Nationalrat selbst möglichst rasch wahrzunehmen wären.

In diesem Sinne hoffe ich auf eine wohlwollende Erwägung meines Appells und meiner Bewerbung, erkläre meine Bereitschaft, allen zuständigen Ausschüssen des Nationalrates dazu auch gerne für Erläuterungen, Rede und Antwort zur Verfügung zu stehen (wiederum: als Staatsbürger, Finanzkontrollexperte und Bewerber) und sehe Ihren geschätzten Antworten, Stellungnahmen und Aktivitäten mit gespannter Erwartung entgegen.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Michael Bernt

Bewerber um das Amt des Präsidenten des Rechnungshofes der Republik Österreich für die Amtsperiode 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2028
http://www.die-linke-oesterreich.at/politik/rechnungshof-bewerbung/

Fotocredit: CC0 1.0 / steinchen / pixabay.com

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